Kloster
Thyrnau
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Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Klosters Thyrnau e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Allgemeines

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Klosters Thyrnau". Er soll in das Vereinsregister     eingetragen werden; nach Eintrag führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 94136 Thyrnau.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins sind die ideelle und materielle Hilfe für die Zisterzienserinnenabtei Thyrnau, in der von ihr geprägten Kulturlandschaft durch

1. Unterstützung der Abtei und deren Ausgestaltung

2. Förderung eines öffentlichen Bewusstseins für den Geist und die Bedeutung der Abtei.

3. Pflege des zisterziensischen Gedankens


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Erhaltung des Klostergebäudes und Instandhaltung der Klosteranlagen.

2. Herstellung und Förderung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und zu den Medien.

3. Sammlung und Zuwendung von Fördermitteln für die Abtei

4. Durchführung und Förderung von Veranstaltungen

5. Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder


(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person oder Gesellschaft oder Vereinigung im Sinne des BGB (korporatives Mitglied) werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.


(3) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche natürlichen Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.


(4) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und dessen schriftlicher Bestätigung.


(5) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres

c) bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung

d) durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung oder den Geist des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Im Falle eines Ausschlusses werden Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil und fördern durch Anregung und Vorschläge die Arbeit des Vereins.

(2) Korporative Mitglieder üben ihre mitgliedschaftlichen Rechte durch ihre verfassungsmäßigen Organe bzw. durch ihre Vertreter aus. Sie können zur Mitgliederversammlung weitere Personen, die beratende Stimme haben, entsenden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Satzung einzuhalten und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

(2) Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Beiträge sind zu Anfang eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ist vom Vorstand jährlich mindestens einmal einzuberufen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung gegenüber dem Vorstand beantragt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorzulegen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Bei deren Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Die gefassten Beschlusse sind zu Protokoll zu nehmen und von dem Leiter der Mitgliederversammlung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlussfassungen durch schriftliche und fernschriftliche Stimmabgabe sind zulässig.

(5) Bei Abgabe hat jedes Mitglied eine Stimme

(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) Beschlussfassung über die Satzung

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

e) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses

f) Entlastung des Vorstandes

g) Genehmigung des Voranschlages

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenmitgliedern des Vorstandes

i) Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der Äbtissin der Abtei Thyrnau von Amts wegen -

d) dem Schatzmeister

e) dem Schriftführer

f) höchstens fünf Beisitzern aus der Reihe der Mitglieder

(2) Der Vorstand kann um stimmberechtigte Ehrenmitglieder erweitert werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vertreten; dabei ist jeder für sich einzelvertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.

(5) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die gefassten Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und vom Leiter der Vorstandssitzung sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Beschlussfassungen durch schriftliche oder fernschriftliche Stimmabgabe sind zulässig.

(7) Die nicht von Amts wegen dem Vorstand angehörenden Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(8) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner

Amtsdauer aus dem Vorstand aus, wird der Vorstand durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 10 Kuratorium

(1) Zur Unterstützung und Verbreitung der Anliegen des Vereins in möglichst vielen Kreisen der Bevölkerung kann der Vorstand ein Kuratorium berufen.

(2) Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sie beginnt und endet mit der Amtszeit des Vorstandes.

(3) Das Kuratorium nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die zur Vorbereitung der Entlastung des Vorstandes erforderliche Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer.

Zur Unterstützung der Rechnungsprüfer kann die Mitgliederversammlung einen Wirtschaftsprüfer oder ein öffentlich-rechtliches Rechnungsprüfungsamt hinzuziehen.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Zisterzienserinnenabtei St. Josef in Thyrnau als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche Zwecken zu verwenden hat.

§ 13 Sonstige Bestimmungen, Inkrafttreten

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Thyrnau, Abtei St. Josef, den 11. Juni 2007


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